TOP
Menu

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Hans Schmidt & Co. GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; allgemeine Geschäftsbedingungen des
Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von uns bestätigt werden.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt
worden sind. Bestandteil jedes auf diese Weise zustande gekommenen Vertrages werden unsere
nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas
anderes vereinbart wird.

2.2. Ändert der Lieferant den Inhalt unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir der Änderung des Inhalts nicht innerhalb eines Monats widersprochen haben.

2.3. Die Bestätigung unserer Bestellung und/oder die Zusendung der bestellten Ware gelten als
zustimmende Erklärung zur Vereinbarung unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen als
Vertragsbestandteil.

2.4. Nach einer Bestellung erwarten wir vom Lieferanten innerhalb von 3 Arbeitstagen eine
Auftragsbestätigung mit verbindlichem Lieferdatum. Bis zur Bestätigung der Bestellung sind wir
berechtigt unser Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Aus dem Widerruf erwachsen dem Lieferanten keinerlei Rechtsansprüche.

2.5. Jede Auftragsbestätigung hat Bezug zu nehmen auf Datum und Bestellnummer unserer Bestellung.

3. Liefertermin
3.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.

3.3. Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und
Rücktritt zu verlangen.

4. Eigentumsübergang
Die Ware bleibt trotz Übergabe bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung im Eigentum des
Lieferanten. Erst mit Ausgleich der Einzelrechnung geht das Eigentum an der abgerechneten Ware
auf uns über.

5. Preise
Die Preise sind ausschließlich Umsatzsteuer zu bilden und sind Festpreise, frei der von uns benannten
Empfangsstelle einschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung und sonstiger Spesen sofern
in der einzelnen Bestellung nichts anderes vereinbart wurde.

6. Modell- und Typenänderungen
Modell- und Typenänderungen sind uns frühzeitig bekannt zugeben. Vorhandene Lagerbestände sind
gegebenenfalls in Nachfolgetypen umzutauschen.

7. Lieferscheine
7.1. Lieferscheine sind der Ware auf jeden Fall beizufügen. Jede Sendung bzw. Position ist mit der Bestell- oder Schlüsselnummer des Käufers zu kennzeichnen. Schäden, die dem Käufer aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.

7.2.Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens des Käufers kein Verzug vor, ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.

8. Lieferung
8.1. Der Versand und/oder die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns benannte Empfangsstelle, für die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Kosten haftet der Lieferant.
Für die Empfangsstellen gelten folgende Warenannahmezeiten:
Montag bis Freitag: von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag: von 12:45 Uhr – 16:00 Uhr

8.2. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Unruhe und sonstige Betriebsstörungen, die wir mit zumutbaren Mitteln nicht beseitigen können, schließen auf unserer Seite Annahmeverzug aus.

8.3. Hiermit erklären wir, das wir SVS / RVS Verbotskunde sind und daher keine Verrechnung
jeglicher Transportversicherungen akzeptieren werden, da wir unsere Ware selbst versichern.

9. Zahlung
9.1. Alle Rechnungen zahlen wir unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

9.2. Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt, stellen keine Anerkennung der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dar und gelten nicht als Bestätigung einer ordnungsgemäßen Lieferung.

9.3. Wir sind sehr bemüht, Zahlungsziele korrekt einzuhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Rechnungen bei der richtigen Rechnungsanschrift vorliegen und alle für eine ordentliche Prüfung
erforderlichen Angaben aufgeführt sind. Skontofristen zählen ab dem Tag des Rechnungseingangs in
unserem Hause, wobei wir natürlich voraussetzen, dass die Ware bereits eingetroffen ist.

9.4. Aufrechnungen unserer Forderungen aus Leistungen gegen Forderungen des Lieferanten sind
jederzeit voll und ohne Einschränkungen möglich, soweit nicht die Aufrechnung gesetzlich verboten ist.

9.5. Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten, Entwürfen und Projekten sowie andere vorbereitende Arbeiten werden von Hans Schmidt & Co. GmbH nicht vergütet.

10. Abtretungsverbot
Rechte und Pflichten aus einem mit uns zustande gekommenen Vertrag sind ohne unsere
Zustimmung nicht abtretbar oder übertragbar.

11. Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt wird.

11.2. Unter Bezugnahme auf die Qualitätssicherungsvereinbarung von Hans Schmidt & Co. GmbH wird vereinbart, dass die Qualitätsprüfung der Ware hinsichtlich verdeckter Mängel, ausgenommen der Untersuchung auf Transportschäden und stichprobenartige Wareneingangskontrollen, von den
Lieferanten durchgeführt wird.
Eine Mängelrüge ist daher auch dann noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 15
Arbeitstagen ab Entdeckung entweder in unserem Hause oder beim Kunden, beim Lieferanten
eingeht.

11.3.Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt
ausdrücklich vorbehalten.

11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, es sei denn das Gesetz sieht eine längere Frist vor und beginnt ab Wareneingang.

11.5.
Als Mangel im vorstehenden Sinn gilt auch eine Falschlieferung.

12. Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
12.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden, Sachmangel oder Rechtsmangel verantwortlich ist, ister verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.

12.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 11.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

12.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten.
Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

12.4. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen vom Lieferanten zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen freizustellen.

13. Rücksendungen
Werden von uns nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt
der Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.

14. Rücktritt vom Vertrag
Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit des
Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages gefährdet ist. Ein
Rechtsanspruch erwächst dem Lieferanten aus einem solchen Rücktritt nicht.

15. Kündigungsfrist
Die Kündigung oder Änderung der vereinbarten Konditionen durch den Lieferanten kann jeweils mit einer Frist von
3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Dies gilt nur für bestehende Abrufaufträge.

16. Geheimhaltung
Die Lieferanten verpflichten sich zur Geheimhaltung hinsichtlich aller in Bezug auf Hans Schmidt &
Co. GmbH erlangten Kenntnisse, insbesondere über Zeichnungen, Produktion, Projekte, Waren,
Vereinbarungen, Preis, etc.

17. Werkzeuge
Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den
nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, VolI- bzw.
Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum über. Diese verbleiben
leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Zustimmung berechtigt, faktisch oder
rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft
funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu
kennzeichnen. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit-)Eigentum stehen, ausschließlich
zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant
auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum haben
wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu
erstatten.

18. Lieferantenerklärung, Ursprungserklärung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen eine Lieferanten-Erklärung gemäß Präferenzabkommen
abzugeben und den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise dazu abzugeben. Bei Feststellung von
unrichtigen Lieferanten-Erklärungen bedeutet dies, dass etwaige Regressforderungen durch den
Aussteller der Lieferantenerklärung zu übernehmen sind.
Hans Schmidt & Co GmbH
P. O. B. 1154 Telefon: int. + 49 / (0)8638 / 9410-0 e-mail: [email protected]
84464 Waldkraiburg Germany Fax: int. + 49 / (0)8638 / 4825 Internet: https://www.hans-schmidt.com

19. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
19.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

19.2. Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und
Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu
unterrichten.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
20.1. Erfüllungsort ist die von uns in der Bestellung angegebene Empfangsstelle.

20.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mühldorf a. Inn bzw. Traunstein / Bayern (abhängig vom
Streitwert).

20.3. Es gilt ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN-Kaufrechtskonvention .

21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben
Die Unwirksamkeit einzelner

Stand 16.6.2018